Um die mit den Vorgaben im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie einhergehenden Aufwände zu mildern, hat sich die Bundesärztekammer mit dem PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern mit Beschluss vom 07.05.2020 aktuell u.a. auf folgende Abrechnungsmöglichkeiten verständigt.
(gültig vom 05.05.2020, zunächst befristet bis 31.07.2020)
Alternative Möglichkeit (bei Verzicht der Abrechnung von Nr. 245 analog)
Mitteilung der KBV vom 27.03.2020 - Das Gesetz zum Ausgleich finanzieller Belastungen in Gesundheitseinrichtungen infolge von COVID-19 hat heute den Bundesrat passiert. Es enthält auch Umsatzgarantien für Praxen von niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten.
Ziel des Gesetzes ist es, die ambulante Versorgung der Bevölkerung während der Coronavirus-Pandemie auch bei reduzierter Inanspruchnahme durch Patienten zu sichern und drohende Praxisschließungen abzuwenden. Es enthält zugleich umfangreiche Finanzhilfen für den Krankenhaus- und Pflegebereich.
Höhe der MGV bleibt unverändert
Für den ambulanten Bereich sieht das Gesetz vor, dass die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) trotz reduzierter Leistungsmenge im regulären Umfang ausgezahlt wird. Die Krankenkassen müssen also genauso viel Geld für die Versorgung der Patienten bereitstellen wie zu „normalen“ Zeiten.
Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung ist eine Fallzahlminderung in einem Umfang, die die Fortführung der Arztpraxis gefährden würde. Die Entscheidung darüber, wann eine solche Fallzahlminderung vorliegt, haben die Kassenärztlichen Vereinigungen im Benehmen mit den Krankenkassen zu treffen.
Die Entscheidung hat sich an dem Ziel zu orientieren, die gesamte MGV an die Vertragsärzte und -psychotherapeuten auszuzahlen. In den Honorarverteilungsmaßstäben sind entsprechende Regelungen für den Ausgleich vorsehen.
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Informationsblatt der KBV hier als PDF zum Download
KBV Mitteilung vom 20.03.2020 - Für Arzneimittelrezepte und andere Verordnungen sowie Überweisungen werden Ärzten ab sofort die Portokosten erstattet. Diese Regelung ist zeitlich befristet bis zum 30. Juni 2020.
Nach dem Bundesmantelvertrag für Ärzte dürfen Praxen in Ausnahmesituationen ihren Patienten Folgerezepte, Folgeverordnungen und Überweisungen per Post zusenden. Voraussetzung ist, dass der Patient bei dem Arzt in Behandlung ist.
Aufgrund des steigenden Bedarfs für nicht persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie hat der Bewertungsausschuss festgelegt, dass den Ärzten die Portokosten für den Versand mit 90 Cent erstattet werden. Die Abrechnung erfolgt über die Gebührenordnungsposition 40122.
Vorlage der eGK nicht erforderlich
Da es sich um bekannte Patienten handelt, gilt für das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) das übliche Verfahren: Findet in einem Quartal ausschließlich ein telefonischer Kontakt statt, übernehmen Ärzte die Versichertendaten aus der Patientenkartei. Die Vorlage der eGK ist in diesem Fall nicht erforderlich.
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Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) hat eine Liste mit den für Praxen relevanten Aufbewahrungsfristen erstellt. Diese regeln beispielsweise, wie lange Praxen Patientenunterlagen, Aufzeichnungen oder vertragsärztliche Formulare wie Durchschriften von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen archivieren müssen.
Für Asylbewerber, die sich länger als 15 Monate in Deutschland aufhalten, gibt es die eGK schon länger. Die Karte ist bei „Besondere Personengruppe“ mit der Ziffer „4“ gekennzeichnet. Dabei bleibt es auch.
Chipkarten für Flüchtlinge, die weniger als 15 Monate in Deutschland leben, sind dagegen bei „Besondere Personengruppe“ mit der Ziffer „9“ gekennzeichnet. Ein optisches Zeichen auf der Karte selbst gibt es nicht! Die Krankenkassen sind aber verpflichtet, die europäische Krankenversicherungskarte bei dieser Personengruppe auf der Rückseite der eGK als ungültig zu markieren.
Die Kennzeichnung ist erforderlich, da Flüchtlinge und Asylbewerber in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthaltes in Deutschland nur einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung haben. Auch bei Rezepten und anderen Formularen, die ein Personalienfeld enthalten, wird im Statusfeld die Ziffer „9“ für „Besondere Personengruppe“ gedruckt.
Übernommen werden laut Asylbewerberleistungsgesetz in den ersten 15 Monaten des Aufenthaltes in Deutschland nur die Kosten bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen. Zudem besteht Anspruch auf Schutzimpfungen und Früherkennungsuntersuchungen sowie Mutterschaftsleistungen. Welche Leistungen genau dazu gehören, wird teilweise in regionalen Vereinbarungen näher spezifiziert.
Letztlich ist die Bestimmung aber vage: „In der Regel wird Art und Umfang der notwendigen Leistungen vom behandelnden Vertragsarzt nach medizinischem Erfordernis zu bestimmen sein“, heißt es daher von der KBV.
Was geschieht, wenn die Karte aus technischen Gründen nicht einlesbar ist? Das Personal muss die Daten dann manuell in das Praxisverwaltungssystem eingeben, konkret sind das: zuständige Krankenkasse, Name, Vorname, Geburtsdatum, Versichertenart, Postleitzahl des Wohnorts, möglichst die Krankenversichertennummer, und unter „Besondere Personengruppe“ die Ziffer „9“. Ist bei diesem sogenannten Ersatzverfahren nicht erkennbar, dass es sich um einen Flüchtling handelt und erfolgt eine Untersuchung oder Behandlung, auf die der Patient keinen Anspruch hätte, so wird dem Arzt die Leistung trotzdem vergütet. Dies konnte die KBV mit dem GKV-Spitzenverband vereinbaren.
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Ab 01.01.2016 soll das Formular zum Bezug von Krankengeld (Auszahlungsschein) wegfallen, so die KBV in ihren Praxisnachrichten.
Das neue Formular soll die Arbeit in den Praxen wesentlich erleichtern. „Derzeit existiert eine Vielzahl verschiedener kassenindividuell ausgestalteter Auszahlscheine für Krankengeld. Mit dem neuen einheitlichen Formular zur AU-Bescheinigung wird dieser ‚Wildwuchs‘ beendet“, hob KBV-Vorstand Dipl.-Med. Regina Feldmann hervor.
Und noch ein Problem wird gelöst: Viele Ärzte stellen bisher im Krankengeldfall parallel zu Muster 17 auch Muster 1 aus, da die Patienten eine Bescheinigung für ihren Arbeitgeber brauchen. Durch die jetzt vereinbarte Lösung wird das Verfahren vereinfacht. Die doppelte Dokumentation fällt ebenso weg wie das handschriftliche Ausfüllen des Auszahlscheins – dieser war wegen seiner kassenindividuellen Ausgestaltung häufig nicht im Praxisverwaltungssystem hinterlegt.
Der sogenannte Auszahlschein für Krankengeld (Muster 17) wird zum 1. Januar 2016 in die klassische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Muster 1) integriert. Auf dem neuen Muster 1 bescheinigen Vertragsärzte dann sowohl eine Arbeitsunfähigkeit während der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber als auch während der Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse.
Neu ist außerdem, dass Patienten künftig einen Durchschlag der Krankschreibung erhalten. Dieser enthält einen Hinweis, dass für den Bezug von Krankengeld ein lückenloser Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist. Die AU-Bescheinigung wird dafür um einen Durchschlag erweitert. Bislang erhalten nur die Krankenkasse und der Arbeitgeber eine Kopie.
Ein Patientenflyer zur Qualität in der Koloskopie ist erschienen. Das sechsseitige Faltblatt der KBV informiert Patienten über den nachweislich hohen Qualitätsstandard der Darmspiegelungen in Deutschland.
Den Flyer „Die Darmspiegelung: Qualität und Qualitätsmaßnahmen“ hat die KBV gemeinsam mit Experten entwickelt. Ärzte können das Faltblatt in ihren Praxisräumen für die Patienten zur Mitnahme auslegen.
Den Flyer können Sie auf der Internetseite der KBV kostenfrei herunterladen.
Die Berliner Initiative „Medizin hilft Flüchtlingen“ hat Standard-Informationen rund um die medizinische Versorgung von Flüchtlingen in verschiedene Sprachen übersetzen lassen. Diese stehen zum kostenlosen Download bereit.
Die Dokumente sollen den Umgang mit internationalen Patienten in einem Asylbewerber-Verfahren erleichtern und umfassen beispielsweise Informationen zu Impfungen, Hinweise zur Einnahme von Medikamenten oder Informationen zum grünen Krankenschein. Die Arbeitshilfen stehen in zehn unterschiedlichen Sprachen zur Verfügung, darunter arabisch, persisch, dari und vietnamesisch.
Der Verein „Armut und Gesundheit in Deutschland e.V.“ und die Landesärztekammer Rheinland Pfalz stellen für das Erstgespräch mit ausländischen Patientinnen und Patienten identisch strukturierte Anamnesebögen in 14 verschiedenen Sprachen zur Verfügung. Diese Bögen, die in allen Sprachen gleich aufgebaut sind, helfen Arzt und Patienten über erste Sprachbarrieren hinweg. Zum übersichtlichen Abgleich ist der Anamnesebogen in deutscher Sprache genauso strukturiert wie die fremdsprachlichen Bögen.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) warnt davor, das neue Windows 10 sofort herunterzuladen und zu installieren. Praxen sollten vorab die Hersteller ihrer Praxisverwaltungssysteme kontaktieren. Zudem sollten auch Service- und Support-Partner kontaktiert werden.
Der KBV zufolge besteht keine Verpflichtung, das seit Juli verfügbare neue Betriebssystem sofort herunterzuladen. Vielmehr sollten Vertragsärzte sichergehen, dass ihr Praxisverwaltungssystem und auch die Software in der Praxis angeschlossener Geräte – wie zum Beispiel EKG-, Sonographie-Geräte – mit der neuen Windows-Version kompatibel sind.
Zeitdiebe stehlen. Sie stehlen Ihre Zeit und fressen an Ihren Tagen. Bis nichts mehr übrig bleibt. Außer einer Frage. Der Frage, was Sie eigentlich den ganzen Tag über gemacht haben. Arbeiten Sie deshalb mit dieser Checkliste und erkennen Sie Ihre großen und kleinen Feinde.